Steuererleichterungen bei Sportgroßveranstaltungen : Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Britta Katharina Dassler, Stephan Thomae, Dr. Marcel Kling, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP –Drucksache 19/9261– ; BT-Drucksache 19/9670

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht:Berlin 2019
Herausgeber:Deutschland / Deutscher Bundestag ; Deutschland / Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Format: Internetquelle (Fachinfoführer Sport)
Medienart: Elektronische Ressource (online)
Dokumententyp: Amtliche Publikation
Dateiformat:pdf
Organisationstyp:Amtliche Körperschaften und Organisationen
Umfang:8 S.
Sprache:Deutsch
Schlagworte:
Online Zugang:
Erfassungsnummer:WE020190500027
Quelle:BISp

Abstract des BISp

Die 21 Fragen der Fraktion der FDP vom 10.04.2019 werden in diesem Dokument durch die Bundesregierung beantwortet (Stand: 25.04.2019).

Vorbemerkung der Fragesteller
Gemäß § 50 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bei beschränkt Steuerpflichtigen die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschalbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Ein solches besonderes öffentliches Interesse besteht nach § 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet. Geschehen ist dies unter anderem bei der Vergabe der Fußball-Europameisterschaft im Jahr 2024 an die UEFA (Bundestagsdrucksache 19/2323). Die Vergabe von sportlichen Großereignissen wie Welt- und Europameisterschaften nach Deutschland ist mit erheblichen wirtschaftlichen Erwartungen und Interessen verbunden. In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP hat die Bundesregierung berichtet, dass ein bedeutsames internationales Ereignis „überregionale Bedeutung“ habe, „im In- und im Ausland massenhaft wahrgenommen“ werde und „eine gewisse Publikums- und Breitenwirkung“ entfalte. Darüber hinaus sei es wichtig, dass die Vergabe der Veranstaltung durch einen internationalen Wettbewerb stattfand. Als „fraglos[e]“ Beispiele hat die Bundesregierung die Olympischen Spiele, Fußballweltmeisterschaften und Fußballeuropameisterschaften sowie Leichtathletikweltmeisterschaften genannt (Bundestagsdrucksache 19/2323).