Einladungen zu Sportveranstaltungen (Hospitality) – Strafbare Klimapflege oder erlaubte Kontaktpflege?

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Autor:Staschik, Paul
Erschienen in:SpuRt : Zeitschrift für Sport und Recht
Veröffentlicht:17 (2010), 5, S. 187-191, Lit.
Format: Literatur (SPOLIT)
Publikationstyp: Zeitschriftenartikel
Medienart: Gedruckte Ressource
Sprache:Deutsch
ISSN:0945-3873
Schlagworte:
Online Zugang:
Erfassungsnummer:PU201310007146
Quelle:BISp

Abstract

Verf. untersucht anhand unterschiedlich gelagerter Fallkonstellationen die (Nicht-)Strafbarkeit von Einladungen zu Sportveranstaltungen durch Unternehmen, die sogenannte Hospitality. In den Mittelpunkt seiner Betrachtung stellt er das BGH-Urteil gegen den EnBW-Vorsitzenden Utz Claasen, das den Fall der Einladung eines hochrangigen Amtsträgers durch den Sponsor eines sportlichen Großereignisses entschied. Infrage komme in den Hospitality-Konstellationen insbesondere eine Ahndung nach den Korruptionsdelikten (§§ 331 ff. StGB). Kernstück der Korruptionstatbestände sei das Erfordernis der Unrechtsvereinbarung, der inhaltlichen Verknüpfung zwischen Vorteilszuwendung durch den Vorteilsgeber und Dienstausübung durch den Vorteilsnehmer, deren Lockerung durch den Gesetzgeber im Jahr 1997 laut Verf. eine eindeutige Trennung zwischen korrupter Klimapflege und zulässiger Kontaktpflege nicht mehr ermögliche. Dem BGH-Urteil im Fall Claasen entnimmt Verf. jedoch Grundregeln, deren Einhaltung dem Verdacht der Korruption von vornherein die Grundlage entziehe: so könne das Unternehmen dokumentieren, dass die Gewährung keine sponsoringfremde Intention habe und es keine dienstlichen Berührungspunkte gebe. Verf. stellt nachfolgend explizit formulierte Orientierungspunkte aus dem Urteil dar. Im Weiteren führt Verf. andere Konstellationsarten des Hospitalitys auf und prüft deren Strafbarkeit, konkret die Fälle der Einladung an Amtsträger sowie die Bestechung von Privatpersonen im geschäftlichen Verkehr nach § 229, die sogenannte Wirtschaftskorruption. SEAMAN-HÖSCHELE