Die „Besonderheit des Sports“ im neuen Artikel 165 des Lissabonner Vertrages

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Autor:Brost, Stefan
Erschienen in:SpuRt : Zeitschrift für Sport und Recht
Veröffentlicht:17 (2010), 5, S. 178-182, Lit.
Format: Literatur (SPOLIT)
Publikationstyp: Zeitschriftenartikel
Medienart: Gedruckte Ressource
Sprache:Deutsch
ISSN:0945-3873
Schlagworte:
Online Zugang:
Erfassungsnummer:PU201308006062
Quelle:BISp

Abstract

Verf. setzt sich im Schwerpunkt mit der Frage auseinander, ob die Aufnahme von Artikel 165 AEUV in die europäischen Verträge eine stärkere rechtliche Berücksichtigung der Besonderheiten des Sports im Rahmen des Europäischen Gemeinschaftsrechts ermöglicht. Einleitend stellt er die vom organisierten Sport und der Politik mit der Aufnahme des Artikels 165 AEUV verfolgten Kernziele - Beseitigung durch das „Bosman-Urteil“ entstandener Rechtsunsicherheit, stärkere Teilhabe an EU-Fördermitteln - dar. Verf. grenzt nachfolgend die formellen Kompetenzen der EU und der Mitgliedsstaaten ab. An Artikel 6 i.v.m. Artikel 2 Abs. 5 AEUV macht er fest, dass deren vorrangige Zuständigkeit weiterhin garantiert sei, während der Kommission durch Artikel 165 AEUV zuvorderst lediglich ein Vorschlagsrecht eingeräumt sei; nichtsdestotrotz erwartet Verf., dass die EU durch Heranziehung anderer Ermächtigungsgrundlagen des AEUV künftig auch verbindliche Maßnahmen treffen wird. Verf. führt weitergehend aus, dass Artikel 165 AEUV aufgrund seiner zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe erheblichen Interpretationsspielraum lasse, und untersucht insbesondere, ob die Regelung eine stärkere rechtliche Berücksichtigung der Besonderheiten des Sports im Rahmen des übrigen Gemeinschaftsrechts ermöglicht. Dafür zieht er die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und die Anwendungspraxis der Kommission heran und führt aus, dass die besonderen Merkmale des Sports aufgrund des Wortlauts von 165 AEUV, der die Autonomie des Sports betone, bei rechtlichen Prüfungen stets zumindest auf Stufe der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden müsse, auch wenn andere Ermächtigungsgrundlagen als Artikel 165 AEUV herangezogen würden. SEAMAN-HÖSCHELE