Der ISU-Fall der Europäischen Kommission (Az. 40208 International Skating Union’s Eligibility rules) und die Zukunft des „Ein-Platz-Prinzips“

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Autor:Kornbeck, Jacob
Gutachter:Heermann, Peter W.
Veröffentlicht:Linz: 2018, 100 S., Lit.
Format: Literatur (SPOLIT)
Publikationstyp: Monografie
Medienart: Elektronische Ressource (online)
Dokumententyp: Graue Literatur Hochschulschrift Masterarbeit
Sprache:Deutsch
Schriftenreihe:JKU Europe Working Papers, Band 8
Schlagworte:
Online Zugang:
Erfassungsnummer:PU201802001552
Quelle:BISp

Vorwort

Die vorliegende Untersuchung stellt ein Work-In-Progress (WIP) dar, weil der Untersuchungsgegenstand ein z.Z. der Bearbeitung noch offenes kartellbehördliches Verfahren war: die Kartellrechtsbeschwerde der niederländischen Eisschnellläufer Mark Tuitert und Niels Kerstholt bei der Europäischen Kommission, Generaldirektion Wettbewerb (DG COMP).
Diese Beschwerde hat Grundrechtsdimensionen sowie das Potential, das „Ein-Platz-Prinzip“ (EPP) ernsthaft in Frage zu stellen, allem voran aber beinhalten die Beschwerde sowie (potentiell) die Ermittlung kartellrechtliche Herausforderungen grundsätzlicher Art. Der WIP-Charakter macht den Fall reizvoll, aber auch mit Unsicherheit behaftet. Der Reiz besteht in der absoluten Aktualität der Sache – die Unsicherheit darin, dass viele der hier angestellten Mutmaßungen sich vielleicht in einigen Monaten doch nicht bewahrheiten werden. Dennoch zielt die Arbeit auf eine vertretbare In-abstracto-Behandlung der anstehenden Fragestellungen, wobei jede kartellbehördliche Entscheidung ihre Anhänger und auch ihre Widersacher hat. Dies trifft beim ISU-Fall noch mehr als beim Durchschnittfall zu, da dieser Fall das Potential hat, an einer der Grundstrukturen vieler (wohl der meisten) Sportarten zu rütteln, wie dies seit dem EuGH-Urteil Bosman im Jahre 1995 wohl kaum geschehen ist. […]
Am 8. Dezember 2017 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Pressemitteilung, in der sie ihre Entscheidung bekannt gab. Die Veröffentlichung der Entscheidung selber wird im 1. Quartal 2018 erwartet. Bekannt ist, dass diese Entscheidung weitgehend den Beschwerdeführern entgegenkommt. Die vorliegende Darstellung stellt jedoch lediglich den Sachstand vom September 2017 dar.