Dopingbekämpfung in der Schweiz : mit Blick auf strafprozessrechtliche und polizeiliche (Zwangs-)Maßnahmen

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Autor:Müller, Ivo
Veröffentlicht:Luzern: 2007, 68 S., Lit.
Forschungseinrichtung:Competence Center Forensik und Wirtschaftskriminalistik
Hochschulschriftenvermerk:Hochsch. f. Wirtsch., Luzern, Master-Arb., 2007
Format: Literatur (SPOLIT)
Publikationstyp: Monografie
Medienart: Elektronische Ressource (online) Gedruckte Ressource
Dokumententyp: Hochschulschrift Masterarbeit
Sprache:Deutsch
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abstract Wie ist die Dopingbekämpfung in der Schweiz gesetzlich geregelt und welche Institutionen beteiligen sich daran? Ziel dieser Arbeit ist es, auf die gesetzlichen Grundlagen der Dopingbekämpfung einzugehen, strafprozessuale Möglichkeiten und Maßnahmen aufzuzeigen und die Funktion und Aufgabe von Strafverfolgungsbehörden, Polizei und Zoll darzustellen. Für die Schweiz kann als Definition des Begriffs Doping der Zweckartikel des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport herangezogen werden. Somit wird Doping (in der Schweiz) als, der Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport verstanden. In der Schweiz begannen die ersten Diskussionen zum Thema Doping und Dopingbekämpfung in den 1960er Jahren. Hierzulande teilen sich Swiss Olympic und das Bundesamt für Sport die Verantwortung in Sachen Doping gemeinschaftlich. Die Organisationen setzen auf das bewährte Drei-Säulen-Konzept, Kontrollen und Sanktionen (Swiss Olympic), Information, Prävention und Forschung (Baspo). Die Maßnahme zur Dopingbekämpfung trat im Januar 2002, mit der gleichzeitigen Schaffung des neuen Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinalprodukte, in Kraft. Im neu geschaffenen Doping-Kapitel (Vb) des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport hat der Gesetzgeber die Punkte Dopingprävention, Dopinglisten, verbotene Handlungen, Kontrollen und die Strafbestimmung geregelt. Die entsprechende Doping-Strafbestimmung im genannten Bundesgesetz ist als Offizialdelikt und Vergehenstatbestand ausgelegt. Gemäß Angaben des Bundesamtes für Statistik gab es seit in Kraft treten des genannten Bundesgesetzes 29 Verurteilungen (2003 bis 2005). Gesetzliche Eingriffsmöglichkeiten können einmal die Polizeigesetze bieten, wie auch beispielsweise die Vorschriften über die Durchsuchung von Personen, Sachen und Fahrzeugen. Ein weiteres Mittel, das im Bereich Dopingkriminalität zur Anwendung gelangen kann, ist das polizeiliche Instrumentarium der Observation. Neben polizeigesetzlichen Maßnahmen finden in der Bekämpfung des Umgangs mit leistungssteigernden Mitteln und Methoden im reglementierten Wettkampfsport auch die Zwangsmaßnahmen nach kantonalem Strafprozessrecht Anwendung. Beleuchtet werden in dieser Arbeit die vorläufige Festnahme, die Hausdurchsuchung und die Untersuchungshaft. Bei der Hausdurchsuchung stellen sich gerade bei der Beschlagnahme z.B. eines Trainingstagebuchs gewisse Fragen. Von weiterem Interesse im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen dürfte das Vorgehen bei Sportärzten darstellen. Dies mit Blick auf das Berufsgeheimnis und das Zeugnisverweigerungsrecht eines Sportmediziners. Weiter wird der Frage nachgegangen, welche verdeckten Überwachungsmaßnahmen nach heute geltendem Bundesrecht im Bereich der Dopingbekämpfung zulässig sind. Weder im Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) noch im Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) ist der Doping-Straftatbestand als Katalogtat explizit genannt. Während es im BVE keine Möglichkeit gibt, Erkenntnisse betreffend strafbaren Dopinghandlungen in ein Strafverfahren einzubinden, kennt das BÜPF über die Zufallsfundregelung, die Voraussetzungen, Erkenntnisse die zusätzlich zur vermuteten Straftat begangen werden, in einem Strafverfahren zu verwenden. Eine von Verf. durchgeführte Umfrage bei insgesamt 28 Schweizer Polizeikorps (26 Kantone und die Städte Bern und Zürich) mit Bezug auf die Strafbestimmung betreffend Doping hat gezeigt, dass es sich bei einem Großteil der erstellten Anzeigen und Berichte um Sachverhalte straflosen Eigenkonsums, oder andere Handlungen zum straflosen Selbstdoping gehandelt hat. Oft gingen den Ermittlungen und Anzeigen Verdachtsmeldungen von Zollbehörden an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden voraus. Aus dem Inhalt
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