Juniorprofessuren: Ministerium antwortet dem sportwissenschaftlichen Nachwuchs

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Bibliographische Detailangaben
Autor:Buhlmann, Edelgard; Bremecker, Axel
Erschienen in:Ze-phir
Veröffentlicht:9 (2002), 1 (Neues Hochschulrahmengesetz), S. 4-7
Format: Literatur (SPOLIT)
Publikationstyp: Zeitschriftenartikel
Medienart: Gedruckte Ressource Elektronische Ressource (online)
Sprache:Deutsch
ISSN:1438-4132, 1617-4895
Schlagworte:
Online Zugang:
Erfassungsnummer:PU201009006638
Quelle:BISp

Abstract

Das Konzept für die Hochschuldienstrechtsreform im Zusammenhang mit der Neuordnung der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses sieht Altergrenzen nicht vor. Altersangaben stellen daher allenfalls ungefähre Werte unter Zugrundelegung eines idealtypischen Qualifikationsweges dar. Durch altersbezogene Einstellungsgrenzen könnten zudem besondere Erwerbsbiographien, insbesondere von Frauen, nicht zureichend erfasst werden. Zeitgrenzen sind allerdings für die Dauer der Nachwuchsqualifizierung vorgesehen. Durch das Ziel der früheren Selbständigkeit des wissenschaftlichen Nachwuchses in Forschung und Lehre sind sie auch gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang gleichfalls vorgesehene Nichtanrechnungs- und Verlängerungsmöglichkeiten, wie sie heute schon vorgesehen sind (z. B: für Kinderbetreuung und Familienzeit), tragen jedoch zugleich dem Gebot der Chancengleichheit Rechnung. Die Juniorprofessur soll in möglichst zeitnahem Anschluss an die Promotion beginnen und ist auf eine maximale Dauer von sechs Jahren – zwei mal drei Jahre mit einer Zwischenevaluation – angelegt Die Juniorprofessur soll zukünftig in der Regel Einstellungsvoraussetzung für die Besetzung einer Universitätsprofessur sein. Eine solche Regelanforderung lässt ausreichenden Spielraum für Abweichungen von der Regel. Zum einen ist die Regelanforderung auf den jeweiligen Dienstherrn bezogen, d. h. i. A. auf das Land und nicht auf die einzelne Hochschule oder gar den einzelnen Fachbereich. Zum anderen bleiben alternative Wege für eine Berufung auf eine Universitätsprofessur offen und zulässig. Diese sind: 1. Die wissenschaftliche Qualifizierung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung, 2. die wissenschaftliche Qualifizierung im Ausland, 3. die wissenschaftliche Qualifizierung während einer beruflichen Tätigkeit. Die Hochschuldienstrechtsreform soll voraussichtlich am 01.01.2002 in Kraft treten. Die Länder sind verpflichtet, die geänderten Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes in Landesrecht umzusetzen. Frühestens 2005 werden daher die ersten zwischenevaluierten Juniorprofessoren in Berufungsverfahren mit Habilitierten in Konkurrenz treten. Unabhängig von dieser Frist zur Umsetzung werden – aus rechtstaatlichen Gründen – die Möglichkeiten von Habilitierten, sich auf eine Professur zu bewerben, nicht eingeschränkt. Zum einen wird das Regelerfordernis der Juniorprofessur mit der Maßgabe eingeführt, dass es erst ab 01.01.2010 zu beachten ist, da in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen noch nicht oder noch nicht in ausreichendem Umfang, für Berufungen zur Verfügung stehen werden. Zum anderen soll das Regelerfordernis „Juniorprofessur“ nicht für Prüfungsverfahren gelten, die vor dem Ende des Übergangszeitraumes beendet worden sind. Zudem kann das Regelerfordernis „Juniorprofessur“ natürlich nur für eine Erstberufung gelten, weil bereits Berufene die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen ihrer vorhergehenden Professur erbracht haben. Auch nach dem Auslaufen der Übergangsfrist sind die im Rahmen einer Habilitation erbrachten. wissenschaftlichen Leistungen nicht „verloren“. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet. Dies schließt – auch nach dem Auslaufen der bis Ende 2009 laufenden Übergangsfrist für die Durchführung von Habilitationsverfahren – alle wissenschaftlichen Leistungen unabhängig davon ein, ob und wann sie Gegenstand eines Habilitationsverfahrens waren. Schiffer (unter Verwendung wörtlicher Textpassagen)