Präventivgewahrsam von Hooligans verstößt nicht gegen die EMRK : (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 5. Februar 2013; 15598/08)
Erschienen in: | Causa Sport |
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Veröffentlicht: | 2014, 3, S. 240-248, Lit. |
Format: | Literatur (SPOLIT) |
Publikationstyp: | Zeitschriftenartikel |
Medienart: | Elektronische Ressource (online) Gedruckte Ressource |
Sprache: | Deutsch |
ISSN: | 1660-8399, 2813-7094 |
Schlagworte: | |
Online Zugang: | |
Erfassungsnummer: | PU201708006706 |
Quelle: | BISp |
Abstract des Autors
Im Unterschied zum Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) hatte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bislang kaum mit Fällen aus dem Bereich des Sports zu befassen. Mitte 2013 hat der EGMR nun aber erstmals ein Urteil mit Bezug zu (potenziellen) Gewalttätern im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen gefällt. Der fragliche Fall betraf eine Beschwerde gegen Deutschland und ging auf die präventive Festsetzung einer in der Datenbank «Gewalttäter Sport» geführten Person – des späteren Beschwerdeführers – im Vorfeld eines Fußballspieles vom 10. April 2004 in Frankfurt a.M. zurück. In der auf Bundesebene eingerichteten Datenbank «Gewalttäter Sport» werden u.a. Personen eingetragen, gegen die wegen Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.