Doping im Sport : Wie sich Ärzte strafbar machen

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Bibliographische Detailangaben
Autor:Parzeller, Markus; Rüdiger, Christiane
Erschienen in:Deutsches Ärzteblatt / B, Klinikausgabe
Veröffentlicht:104 (2007), 23, S. B1441-B1443, Lit.
Format: Literatur (SPOLIT)
Publikationstyp: Zeitschriftenartikel
Medienart: Elektronische Ressource (online) Gedruckte Ressource
Sprache:Deutsch
ISSN:0172-2107, 2199-7292
Schlagworte:
Online Zugang:
Erfassungsnummer:PU200707001781
Quelle:BISp

Abstract

Ärztliches Doping ist kein Kavaliersdelikt. So bewegt sich beispielsweise der Strafrahmen bei Verstößen gegen das Dopingverbot des § 6 a AMG gemäß § 95 Abs. 1 AMG bei bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sogar bei einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Bislang werden vorwiegend Vorgänge aus rechtsverjährten Zeiträumen vorgebracht. Bei allem darf aber nicht verkannt werden, dass eine saubere „Sportmedizin“ einen wichtigen Beitrag für die Prävention und Gesundheit der Bevölkerung leistet. Neben dem Ruf nach strafrechtlichen und gesetzgeberischen Konsequenzen (Besitzstrafbarkeit, Erweiterung der Ermittlungszuständigkeiten, Sportbetrug, Kronzeugenregelungen et cetera) sind deshalb auch die sportmedizinischen Verbände gefordert, offensive Aufklärung zu betreiben und Missstände in ihren Reihen zu korrigieren, um den Erhalt der Sportmedizin als seriöses medizinisches Fach zu sichern. (Fazit)
Literatur zum Dokument unter:
http://www.aekwl.de/fileadmin/rechtsabteilung/doc/a1631.pdf