Doping-Sanktionen ... müssen allgemeinen strafrechtlichen Normen folgen

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Autor:Haas, Ulrich
Erschienen in:Gibt es eine eigene Ethik des olympischen Sports? : DOI-Symposium am 26. und 27. Januar 2000
Veröffentlicht:Köln: Sport u. Buch Strauß (Verlag), 2001, S. 175-177, Lit.
Herausgeber:Deutsches Olympisches Institut
Format: Literatur (SPOLIT)
Publikationstyp: Sammelwerksbeitrag
Medienart: Gedruckte Ressource
Sprache:Deutsch
Schlagworte:
Online Zugang:
Erfassungsnummer:PU200402000386
Quelle:BISp

Abstract

Indem Doping das dem Sport immanente Leistungsprinzip, das Gleichheitsprinzip sowie den Gesundheitsschutz gefährdet, rührt das Dopingproblem an den Grundfesten und Grundverständnissen des Sports. Wäre der Verband bzw. der Verein verpflichtet, den Kampf gegen Doping aufzugeben, würde sich der Sport in seinem Charakter entscheidend verändern. Um seinen Charakter wahren zu können, steht dem Sport nur das Mittel der Strafe zur Verfügung. Schlägt man dem Sport dieses Mittel aus der Hand, verliert er sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf autonome Wertfestsetzung. Die Unschuldsvermutung führt die Dopingbekämpfung ad absurdum. Dies zeigt der Fall Baumann in aller Deutlichkeit. Würde die Unschuldsvermutung gelten, dann könnte jeder positiv getestete Sportler mit dem schlichten Hinweis auf eine manipulierte Zahnpastatube einer Dopingstrafe entgehen; denn es besteht stets die Möglichkeit, dass die Tube nicht von ihm, sondern von einem Dritten manipuliert wurde. Die richtige Lösung kann daher nur eine solche sein, die die Interessen von Sportler und Verband in angemessener Weise berücksichtigt, nämlich dass dem Verband die Beweislast für die Pflichtverletzung und dem Sportler für das Verschulden obliegt. Dies steht nicht nur in Einklang mit den zivilrechtlichen Grundsätzen, sondern berücksichtigt darüber hinaus, dass jede Partei Verantwortung für ihre Sphäre zu tragen hat. Da der Dopingverstoß sich im privaten, allein vom Sportler bestimmten Lebensbereich abspielt, der dem Verband überhaupt nicht zugänglich ist, muss für diese Geschehensabläufe insoweit auch der Sportler die Beweislast tragen. Dies gilt umso mehr, als dem Verband die Mittel der Sachaufklärung eines staatlichen Gerichts (Vorladung von Zeugen, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen etc.) nicht zur Verfügung stehen. Schiffer