Rechtsvergleich der strafrechtlichen Normen und der strafprozessualen Verfolgung des Dopings im Leistungs- und Spitzensport in Deutschland, Italien, Frankreich und Spanien

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Bibliographische Detailangaben
Leiter des Projekts:Parzeller, Markus (Universität Frankfurt am Main / Klinikum und Fachbereich Medizin / Zentrum der Rechtsmedizin, Tel.: 069 6301-83576, parzeller at em.uni-frankfurt.de)
Mitarbeiter:Heise, Hannah-Silvia ; Centamore, Rosario
Forschungseinrichtung:Universität Frankfurt am Main / Klinikum und Fachbereich Medizin / Zentrum der Rechtsmedizin
Finanzierung:Bundesinstitut für Sportwissenschaft (Aktenzeichen: 070905/07-08)
Format: Projekt (SPOFOR)
Sprache:Deutsch
Projektlaufzeit:01/2007 - 12/2008
Schlagworte:
Erfassungsnummer:PR020070500209
Quelle:Jahreserhebung

Zusammenfassung

I. Vorhabensziel: Ziel des Forschungsvorhabens ist ein Vergleich der strafrechtlichen Verfolgung des Dopings in Deutschland, Spanien, Italien und Frankreich mit strafprozessualen Mitteln zur effektiven Vorgehensweise gegen "Dopingsünder" im Leistungssport unter Berücksichtigung der Dopingstrafbarkeit in der Schweiz und in Zusammenarbeit mit WADA-akkreditierten Laboren in den zu untersuchenden Ländern.
II. Arbeitsplanung: In der Arbeitsplanung bilden die das prozessuale Strafverfahren begründenden Normen und der Rechtsvergleich des prozessualen Vorgehens gegen Doping die Ausgangsbasis. Im Europarat haben sich die Vertragsstaaten innerhalb ihrer verfahrensrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, notwendige Maßnahmen gegen Doping zu ergreifen. Trotz dieser Zielsetzung deuten sich prozessuale Unterschiede an.
III. Geplante Ergebnisverwertung: Im Ergebnis soll die Gegenüberstellung dieser Abweichungen einen Effektivitätsvergleich des nationalen Vorgehens ermöglichen. Anknüpfend an den Abschlussbericht der Rechtskommission des Sports gegen Doping werden Vollzugsdefizite in Deutschland aufbereitet. Rechtliche und organisatorische Bedenken bestehen im Hinblick auf den Vorschlag der Rechtskommission, Schwerpunktstaatsanwaltschaften zu errichten. Eines Rechtsvergleichs bedarf auch die in den EU-Ländern abweichend geahndete Verweigerung einer Dopingkontrolle durch Sportler.