Datenschutzproblematik der Datei „Gewalttäter Sport“ : Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Lazar, Özcan Mutlu, Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ; Deutscher Bundestag Drucksache 18/10908

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht:Berlin 2017
Beteiligte Körperschaft:Innenministerkonferenz der Bundesländer; Deutschland / Bundesministerium des Innern
Herausgeber:Deutschland / Deutscher Bundestag
Format: Internetquelle (Fachinfoführer Sport)
Medienart: Elektronische Ressource (online)
Dokumententyp: Amtliche Publikation
Dateiformat:pdf
Organisationstyp:Amtliche Körperschaften und Organisationen
Umfang:16 S.
Sprache:Deutsch
Schlagworte:
Fan
Online Zugang:
Erfassungsnummer:WE020171000114
Quelle:BISp

Abstract

Vorbemerkung der Fragesteller
Die Datei „Gewalttäter Sport“ (DGS) ist eine Verbunddatei, die 1994 nach einem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren errichtet wurde. Sie wird von der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) geführt, die beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen sitzt.
Kritik an der Datei wird unter anderem von Fanorganisationen wie dem Bündnis „ProFans“ oder der „Arbeitsgemeinschaft Fananwälte“ geäußert. Kritikpunkte sind zum Beispiel verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Errichtungsanordnung der Datei, datenschutzrechtliche Bedenken, die fehlende Informationspflicht bei einer Eintragung in die Datei, die Länge der Speicherfristen sowie die Ausschreibungsanlässe (vgl. www.profans.de/gewalttater-sport und www.fananwaelte.de/?page_id=82).
2008 beurteilten Gerichte die DGS als rechtswidrig, v. a. weil die gemäß § 7 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) erforderliche Rechtsverordnung fehle. Am 9. Juni 2010 verwarf jedoch in der Revision das Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 C 5.09) diese Urteile, da das Bundesministerium des Innern Tage vorher am 5. Juni 2010 die entsprechende Rechtsverordnung nachgereicht hatte (vgl. www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php%3Fent%3D090 610U6C5.09.0).
In einem Antrag „Für eine weltoffene und vielfältige Sport- und Fankultur – Bürgerrechte schützen, Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit effektiv bekämpfen, rechte Netzwerke aufdecken“ (Bundestagsdrucksache 18/6232) haben die Fragesteller die Bundesregierung aufgefordert, die Datei „Gewalttäter Sport“ zu reformieren. In diesem Antrag wird unter anderem gefordert, die Datei nach Personen zu überprüfen, die darin unzulässig – etwa nach Freispruch in einem Gerichtsverfahren – gespeichert sind, und diese Daten gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften unverzüglich zu löschen sowie Betroffene über die Verwendung ihrer Daten zu informieren und ihnen eine Widerspruchsmöglichkeit einzuräumen. Des Weiteren sollen Eintragungen in die Datei nur bei einem konkreten Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person und nach Eröffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgen und die Löschungsfristen reduziert werden.
Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Überprüfung und Anpassung der Datei „Gewalttäter Sport“ hat mit der konstituierenden Sitzung vom 13. bis 15. Januar 2015 ihre Arbeit aufgenommen (vgl. Drucksache 17/10147 des Bayerischen Landtags).

Vorbemerkung der Bundesregierung
Die Datei „Gewalttäter Sport“ (DGS) dient der Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, insbesondere von Fußballspielen, durch recherchefähige Erfassung anlasstypischer Ereignisse, soweit diese im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen festgestellt werden. Sie ermöglicht der Polizei das Gewinnen von Anhaltspunkten für das sach- und personengerechte Treffen von Eingriffsmaßnahmen im Einsatz durch sorgfältige Prüfung des Einzelfalls. Ihre Nutzung ist vor dem Hintergrund des -bei saisonüblichen Schwankungen- grundsätzlich hohen Niveaus von Sicherheitsstörungen bei Fußballspielen auch weiterhin erforderlich.
Der Betrieb der DGS erfolgt auf Grundlage gesetzlicher Regelungen. Die Rechtmäßigkeit wurde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 6 C5.09 vom 9. Juni 2010) bestätigt.
In die Beantwortung wurde auch die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) beim Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste des Landes einbezogen.