„Liga-Portuguesa“-Prozess

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Bibliographische Detailangaben
Deutscher übersetzter Titel:Ersuchen, Schlussanträge und Gerichtsurteil in der Rechtssache C-42/07
Veröffentlicht:Luxemburg 2009
Urheber:Europäische Gemeinschaften / Gerichtshof
Format: Internetquelle (Fachinfoführer Sport)
Medienart: Elektronische Ressource (online)
Dokumententyp: Amtliche Publikation
Dateiformat:html
Sprache:Englisch, Deutsch, Italienisch, Portugiesisch, Spanisch
Schlagworte:
Online Zugang:
Erfassungsnummer:WE020090900135
Quelle:BISp

Abstract des Autors

Verkündigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) im „Liga-Portuguesa“-Prozess. Das Urteil über die Vereinbarkeit eines nationalen Sportwettmonopols mit dem Europarecht wird grundsätzlichen Charakter haben. Die Anklage vertreten die „Liga Portuguesa de Futebol Profissional“ und ein zum bwin-Konzern gehörender Buchmacher aus Gibraltar, die im August 2005 einen Sponsoringvertrag über mehrere Millionen Euro abgeschlossen haben. Nach dieser Vereinbarung sollte die Fußball-Liga in „bwin-Liga“ umbenannt werden. Beklagter ist das als nationale staatliche Glücksspielbehörde fungierende „Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa“, das mit dem Verweis auf nationales, portugiesisches Recht die Werbung untersagt und ein Bußgeld von
jeweils 75.000 Euro gegen die Kläger verhängt hatte. Die Vertreter der portugiesischen Fußball-Liga und ihr Sponsoring-Partner reichten daraufhin im August 2005 vor einem portugiesischen Gericht Klage gegen die Glücksspielbehörde ein. Der zuständige Gerichtshof, das „Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto“, hielt das Staatsmonopol für Glücksspiel jedoch für nicht mit dem höherrangigen Europarecht vereinbar und verwies den Fall im April 2009 an den Europäischen Gerichtshof. Hier ging es nun vor allem darum festzustellen, inwiefern das staatliche Glücksspielmonopol der nach geltendem EU-Recht festgelegten Dienstleistungs- und Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit zuwider läuft. Die Klärung dieser Fragestellung ist von grundsätzlicher Bedeutung, da die EU-Kommission zurzeit gegen zehn Staaten Vertragsverletzungsverfahren wegen staatlicher Beschränkung privater Wettspielanbieter und Lottovermittler eingeleitet hat. Der Gerichtshof (Große Kammer) hat für Recht erkannt: Art. 49 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegen, nach der Wirtschaftsteilnehmer wie die Bwin International Ltd, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats keine Glücksspiele über das Internet anbieten dürfen.