Der sanktionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Folgen seiner Verletzung
Autor: | Brägger, Rafael |
---|---|
Erschienen in: | Causa Sport |
Veröffentlicht: | 14 (2018), 3, S. 235-244, Lit. |
Format: | Literatur (SPOLIT) |
Publikationstyp: | Zeitschriftenartikel |
Medienart: | Gedruckte Ressource Elektronische Ressource (online) |
Sprache: | Deutsch |
ISSN: | 1660-8399, 2813-7094 |
Schlagworte: | |
Online Zugang: | |
Erfassungsnummer: | PU201905003824 |
Quelle: | BISp |
Einleitung
Verf. befasst sich in seinem Artikel mit der Berufung des AC Mailand vor dem Court of Arbitration for Sport (CAS) vom 19. Juli 2018. Der Klub war von der rechtsprechenden Finanzkontrollkammer für Klubs der europäischen Fußballkonföderation UEFA (UEFA FK) vom nächsten europäischen Wettbewerb ausgeschlossen worden, weil diese einen Verstoß gegen die sog. „Financial Fair Play“ Bestimmungen sah. Mit der Berufung erreichte der Verein, dass die Sanktionen aufgehoben wurden mit der Begründung, dass diese nicht verhältnismäßig seien. Verf. betrachtet nun anhand des oben genannten Falls die Geltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die Anwendbarkeit und die rechtlichen Grundlagen für das Vereinsrecht. Er legt dar, welche Voraussetzungen eine Strafe konkret erfüllen muss, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu verletzen. Eine Strafe muss demnach geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Diese Begriffe und die Rechtsfolgen einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes werden ausführlich besprochen. Zum Schluss fasst Verf. seine Ergebnisse noch einmal in einem Fazit zusammen. (gändert, FMW)