"Fall Ullrich": Fehlende Verbandsstrafgewalt, unzureichende Schiedsklausel – und dennoch unterliegt der Sportler

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Bibliographische Detailangaben
Erschienen in:Causa Sport
Veröffentlicht:2012, 1, S. 3-31
Format: Literatur (SPOLIT)
Publikationstyp: Zeitschriftenartikel
Medienart: Gedruckte Ressource
Sprache:Deutsch, Englisch
ISSN:1660-8399, 2813-7094
Schlagworte:
Online Zugang:
Erfassungsnummer:PU201205003931
Quelle:BISp

Abstract

Dopingverdächtigungen um die Person des Rad-Professionals Jan Ullrich haben die Öffentlichkeit seit Jahren bewegt. Auch die Rechtsprechung von Verbandsinstanzen und Gerichten ist in diesem Zusammenhang immer wieder in den Mittelpunkt der Interessen gerückt. Aus juristischer Sicht hat der Entscheid der Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic vom 30. Januar 2010 Aufsehen erregt: Die Kammer hat die Unterstellung von Jan Ullrich unter die Sanktionsgewalt von Swiss Cycling zu Folge seines 2006 erklärten Austritts aus dem Verband verneint. Gegen diesen Entscheid sind der Internationale Radsportverband (UCI), Swiss Olympic sowie Antidoping Schweiz an das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne gelangt. Das TAS verneinte mit Bezug auf Antidoping Schweiz das Bestehen einer ausreichenden, erweiterten Schiedsvereinbarung zwischen Antidoping Schweiz und Jan Ullrich und wies die Berufung von Antidoping Schweiz am 30. November 2011 ab. Mit Entscheid vom 9. Februar 2012 befand das TAS den - mittlerweile längst nicht mehr aktiven - Ex-Sportler des Blutdopings für schuldig und sperrte ihn für zwei Jahre ab August 2011, nachdem es sich in einem Teilentscheid vom 2. März 2011 (CAS 2010/A/2083) mit Bezug auf die Berufung der UCI als zuständig erklärt hatte. Die entsprechenden Entscheidungen - mit Ausnahme des zuletzt genannten Teilentscheids - werden nachfolgend jeweils leicht gekürzt wiedergegeben (Vorbemerkungen der Red./err.)