Fairneß-Garantien in den Europäischen Menschenrechten

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Bibliographische Detailangaben
Autor:Bernhardt, Rudolf
Erschienen in:Sport, Recht und Ethik
Veröffentlicht:Stuttgart: Boorberg (Verlag), 1998, S. 53-56, Lit.
Format: Literatur (SPOLIT)
Publikationstyp: Sammelwerksbeitrag
Medienart: Gedruckte Ressource
Sprache:Deutsch
Schlagworte:
Online Zugang:
Erfassungsnummer:PU201205003071
Quelle:BISp

Abstract

Verf. befasst sich hier vor allem mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit deren Auslegung und Anwendung er als Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte seit vielen Jahren zu tun hat. Die Konvention wurde im Rahmen des Europarates schon 1950 ausgearbeitet und angenommen, sie ist seit 1953 in Kraft. Der Europarat ist die gesamteuropäische Organisation, die schon kurz nach dem 2. Weltkrieg, zunächst im wesentlichen für Westeuropa, gegründet wurde, also noch älter ist als die Europäischen Gemeinschaften (nun auch Europäische Union genannt); der Europarat hat durch die Veränderungen in Osteuropa eine neue Rolle übernommen und umfasst zur Zeit 40 Mitgliedstaaten, die inzwischen fast alle an die Menschenrechtskonvention gebunden sind. Die Konvention hat vor allem die Aufgabe und das Ziel, den einzelnen vor Übergriffen der Staatsgewalt zu schützen, und internationale Kontrollorgane (Menschenrechtskommission und Menschengerichtshof, hinzu kommt das Ministerkommitee des Europarates) überwachen die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen. Geschützt werden vor allem und fast ausschließlich die traditionellen Abwehrrechte des einzelnen, wie sie auch im Grundrechtskatalog des Grundgesetzes im Vordergrund stehen. Roesgen unter Verwendung wörtlicher Textpassagen