Vereinsführung: Rechtliche und steuerliche Grundlagen

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Bibliographische Detailangaben
Autor:Dehesselles, Thomas
Erschienen in:Sportmanagement : Grundlagen der unternehmerischen Führung im Sport aus Betriebswirtschaftslehre, Steuern und Recht für den Sportmanager
Veröffentlicht:München: Vahlen (Verlag), 2002, S. 5-43, Lit.
Format: Literatur (SPOLIT)
Publikationstyp: Sammelwerksbeitrag
Medienart: Gedruckte Ressource
Sprache:Deutsch
Schlagworte:
Online Zugang:
Erfassungsnummer:PU200301000165
Quelle:BISp

Abstract

Gemeinnützige Vereine mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegen der gewöhnlichen Besteuerung. Grundsätzlich können Idealvereine als nichtsrechtsfähige Vereine ohne weitere Formerfordernisse bestehen. Doch besonders im Bereich der Sportvereine verlangen die Dachverbände eine Eintragung ins Vereinsregister und oft die Anerkennung als gemeinnützig. Mit der Eintragung des Vereins sind ein Namensschutz sowie eine Haftungsbeschränkung verbunden. Mindestens notwendige Organe eines Vereins sind die Mitgliederversammlung, als höchstes Vereinsorgan und ein Vorstand, der aus einer Person bestehen kann. In Großvereinen oder Verbänden sind Delegiertenversammlungen zulässig, die an Stelle der Mitgliederversammlungen treten und entscheiden. Die Anerkennung als gemeinnützig für einen Sportverein berechtigt zu Steuervergünstigungen sowie zur Abzugsfähigkeit von Spenden an den Verein. Einnahmen aus dem einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit, soweit sie bei gemeinnützigen Sportvereinen eine festgelegte Grenze nicht überschreiten. Werden höhere Einnahmen erzielt, ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb steuerpflichtig. Typische Zweckverfolgung und damit zugleich gemeinnützigkeitsrechtliche Mittelverwendung für einen Sportverein ist der Bau und der Unterhalt von Sportanlagen. Beschäftigt ein Sportverein Mitarbeiter unterliegt er den lohnsteuer- und sozialrechtlichen Vorschriften wie jeder andere Arbeitgeber. Ein Sonderfall im Rahmen der Beschäftigung von Arbeitnehmern ist der Übungsleiterfreibetrag. Jeder Verein muss seine satzungsgemäßen Zwecke mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln verfolgen. Gemeinnützige Körperschaften müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre Zwecke verwenden. Steuerbegünstigte Körperschaften können aus grundsätzlich zeitnah zu verwendeten Erträgen Rücklagen bilden. Zulässig sind hierfür sogenannte Projekt- und Betriebsmittelrücklagen. Weinke