Das Organisationsverschulden des "Unternehmers" aus straf- und haftungsrechtlicher Sicht

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Bibliographische Detailangaben
Autor:Gofferje, Manfred-Wilhelm
Erschienen in:Archiv des Badewesens
Veröffentlicht:51 (1998), 1, S. 18-20
Format: Literatur (SPOLIT)
Publikationstyp: Zeitschriftenartikel
Medienart: Gedruckte Ressource
Sprache:Deutsch
ISSN:0932-3872
Schlagworte:
Online Zugang:
Erfassungsnummer:PU199810304928
Quelle:BISp

Abstract

Bei der "Haftung aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht" handelt es sich um eine Haftung gemaess. õ 823 BGB. Dies bedeutet, dass ein Anspruch des Geschaedigten nur dann besteht, wenn ein schuldhaftes bzw. vorsaetzliches und fahrlaessiges Verhalten des Badbetreibers nachgewiesen werden kann. Da es sich bei der Verkehrssicherungspflicht um eine sogenannte deliktische Haftung handelt, koennte man dem Arbeitgeber bzw. dem Badbetreiber nach õ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Entlastungsbeweis an die Seite stellen. Verf. macht jedoch deutlich, dass die Rechtsprechung und die Rechtslehre dazu uebergegangen ist, dem Arbeitgeber (bzw. dem Unternehmen) die Haftungsentlastung dann nicht zu gewaehren, wenn er gegen seine Organisationspflichten in vollem Umfang verstossen hat. Dabei geht die Rechtsprechung und die Rechtslehre davon aus, dass vor allem in Grossbetrieben der Schutz der Besucher oder Benutzer organisatorisch so geregelt sein sollte, dass nach menschlichem Ermessen Schaeden nicht auftreten, bzw. beim Eintreten von Schaeden sofort Rettungsmassnahmen ergriffen werden koennen. Damit wird die Organisationspflicht quasi zu einer Verkehrssicherungspflicht gemacht, bei der der Badbetreiber durch ausreichende betriebliche Anordnungen angehalten ist, dafuer zu sorgen, dass durch die betrieblichen Ablaeufe Dritte nicht geschaedigt werden - verletzt er diese Pflicht - muss er haften. Somit sind die notwendigen organisatorischen Massnahmen mit einer klaren Abgrenzung der einzelnen Verantwortlichkeiten zu treffen. An Hand verschiedener Gerichtsentscheide diskutiert Verf. diese strafrechtliche Verantwortlichkeiten der Repraesentanten der Unternehmen. Lemmer