Vertraege mit Sportlehrern und Trainern

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Erschienen in:Sportunterricht
Veröffentlicht:35 (1986), 6, S. 228-230
Format: Literatur (SPOLIT)
Publikationstyp: Zeitschriftenartikel
Medienart: Gedruckte Ressource
Sprache:Deutsch
ISSN:0342-2402
Schlagworte:
Online Zugang:
Erfassungsnummer:PU199211060030
Quelle:BISp

Abstract

Vertraege mit Trainern/Sportlehrern zum Erlernen einer Sportart sind Werkvertraege. Der Trainer/Lehrer verpflichtet sich nicht allein zu einer Arbeitsleistung, er schuldet vielmehr einen Erfolg. Der Lernende kann einen qualifizierten Unterricht verlangen, was voraussetzt, dass der Trainer/Lehrer die theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt, die fuer die Ausbildung der jeweiligen Leistungsstufe erforderlich sind. Empfehlenswert sind schriftliche Vertraege, aus denen sich nicht allein Zeit und Dauer der Uebungsstunden, Preis und Zahlungsmodalitaeten ergeben, sondern auch die Folgen, wenn etwa eine Uebungsstunde ausfaellt. Ansprueche gegen den Trainer kann der Schuler geltend machen, wenn der Unterricht schlecht ist, wenn er z.B. nach veralteten Methoden durchgefuehrt wird. Der Schueler hat ein Anrecht darauf, dass der Trainer in Sachen Sportdidaktik auf dem neuesten Stand ist. Mangelhaft ist der Unterricht auch, wenn Geraete und Anlagen fehlerhaft, ungepflegt und ungeeignet sind. Schiffer