Krank nach k.o. Wann gibt es Lohnfortzahlung nach Sportunfaellen?
Erschienen in: | Sportunterricht |
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Veröffentlicht: | 37 (1988), 5, S. 193-194 |
Format: | Literatur (SPOLIT) |
Publikationstyp: | Zeitschriftenartikel |
Medienart: | Gedruckte Ressource |
Sprache: | Deutsch |
ISSN: | 0342-2402 |
Schlagworte: | |
Online Zugang: | |
Erfassungsnummer: | PU199211060019 |
Quelle: | BISp |
Abstract
Saemtlichen Lohnfortzahlungsregeln fuer Angestellte, Arbeiter und Auszubildende ist gemeinsam, dass der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall davon abhaengig gemacht wird, dass die Krankheit unverschuldet ist. Das Bundesarbeitsgericht nennt zwei Fallgruppen von Verschulden bei Sportverletzungen: 1. Ein Arbeitnehmer hat einen Sportunfall selbst verschuldet, wenn er sich sportlich in einer seine Kraefte und Faehigkeiten deutlich uebersteigenden Weise betaetigt und dadurch einen Schaden erleidet oder 2. sich eine Sportverletzung bei einer besonders gefaehrlichen Sportart zuzieht. Boxen unter geschulter Anleitung sowie Fussball, Skisport, Fallschirmspringen, Motorsport und Drachenfliegen gelten nicht als besonders gefaehrliche Sportarten. Lohnfortzahlung kann dann versagt werden, wenn der sportliche Arbeitnehmer immer wieder dieselben Verletzungen erleidet. Schiffer