Drachenfliegerunfall : Lohnfortzahlung, Unfallversicherungsschutz und Fluglehrerhaftung

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Bibliographische Detailangaben
Autor:Schnitzerling, Manfred
Erschienen in:Sportunterricht
Veröffentlicht:31 (1982), 3, S. 107-108
Format: Literatur (SPOLIT)
Publikationstyp: Zeitschriftenartikel
Medienart: Gedruckte Ressource
Sprache:Deutsch
ISSN:0342-2402
Schlagworte:
Online Zugang:
Erfassungsnummer:PU199209058076
Quelle:BISp

Abstract

Verf. beschreibt drei Streitfaelle nach Drachenfliegerunfaellen. Abschliessende Feststellung: a) Lohnfortzahlung erhalten die Betroffenen, wenn sie beim Drachenfliegen (welches vom Gericht nicht als besonders gefaehrliche Sportart angesehen wird) ohne eigenes Verschulden verungluecken und arbeitsunfaehig sind. b) Die Unfallversicherung ist bei diesen Sportunfaellen wirkungslos, wenn sie nicht durch besondere Vereinbarung Unfaelle bei Luftfahrten einschliesst. c) Ein Fluglehrer haftet fuer den Unfall des Flugschuelers, wenn er dessen Unfall grobfahrlaessig herbeigefuehrt hat. Mueller