Drachenfliegerunfall : Lohnfortzahlung, Unfallversicherungsschutz und Fluglehrerhaftung
Gespeichert in:
Autor: | Schnitzerling, Manfred |
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Erschienen in: | Sportunterricht |
Veröffentlicht: | 31 (1982), 3, S. 107-108 |
Format: | Literatur (SPOLIT) |
Publikationstyp: | Zeitschriftenartikel |
Medienart: | Gedruckte Ressource |
Sprache: | Deutsch |
ISSN: | 0342-2402 |
Schlagworte: | |
Online Zugang: | |
Erfassungsnummer: | PU199209058076 |
Quelle: | BISp |
Abstract
Verf. beschreibt drei Streitfaelle nach Drachenfliegerunfaellen. Abschliessende Feststellung: a) Lohnfortzahlung erhalten die Betroffenen, wenn sie beim Drachenfliegen (welches vom Gericht nicht als besonders gefaehrliche Sportart angesehen wird) ohne eigenes Verschulden verungluecken und arbeitsunfaehig sind. b) Die Unfallversicherung ist bei diesen Sportunfaellen wirkungslos, wenn sie nicht durch besondere Vereinbarung Unfaelle bei Luftfahrten einschliesst. c) Ein Fluglehrer haftet fuer den Unfall des Flugschuelers, wenn er dessen Unfall grobfahrlaessig herbeigefuehrt hat. Mueller