Bundesgericht bestätigt Unabhängigkeit des TAS gegenüber der FIFA : Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2018; 4A_60/2017, BGE 144 III 120
Beteiligte Person: | Feit, Michael; Cuendet, David |
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Erschienen in: | Causa Sport |
Veröffentlicht: | 14 (2018), 3, S. 317-332 |
Format: | Literatur (SPOLIT) |
Publikationstyp: | Zeitschriftenartikel |
Medienart: | Gedruckte Ressource Elektronische Ressource (online) |
Sprache: | Deutsch, Französisch |
ISSN: | 1660-8399, 2813-7094 |
Schlagworte: | |
Online Zugang: | |
Erfassungsnummer: | PU201906004468 |
Quelle: | BISp |
Einleitung
Das Bundesgericht befasste sich in diesem Entscheid mit der Schiedsbeschwerde des belgischen Fußballvereins ASBL Royal Football Club Seraing (Beschwerdeführer) gegen den Schiedsspruch des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 9. März 2017. In der Sache ging es um eine Auseinandersetzung zwischen dem Fußballverein und der Federation Internationale de Football Association (FIFA; Beschwerdegegnerin) im Zusammenhang mit dem durch die FIFA eingeführten Verbot von Third Party Ownership („TPO“) Verträgen. Im Schiedsverfahren – sowie in verschiedenen weiteren Verfahren vor staatlichen Gerichten im Ausland – hatte der Fußballverein argumentiert, das TAS sei kein echtes Schiedsgericht und seine Schiedssprüche könnten nicht Entscheiden von staatlichen Gerichten gleichgestellt werden. Das Bundesgericht stellte die Zulässigkeit der Beschwerde in Frage. Es äußerte Zweifel daran, ob eine Partei, die ein Schiedsverfahren vor dem TAS eingeleitet hat, vor dem Bundesgericht argumentieren könne, dass TAS sei kein echtes Schiedsgericht. Das Bundesgericht sah im vorliegenden Fall jedoch davon ab, die Anfechtung für unzulässig zu erklären. Es begründete seinen Schritt zum einen damit, dass noch kein publizierter Bundesgerichtsentscheid existiere, in dem in einem vergleichbaren Fall eine Beschwerde mit dem Argument für unzulässig erklärt wurde, die Beschwerdeführerin verhalte sich widersprüchlich. Das Bundesgericht verwies zudem auf den Lazutina-Entscheid vom 27. Mai 2003 (BGE 129 III 445). Es erklärte, es sei darin zum Schluss gelangt, dass das TAS genügend unabhängig vom Internationalen Olympischen Komitee (IOK) sowie von den anderen internationalen Verbänden sei, und dass die Schiedssprüche des TAS den Entscheiden staatlicher Gerichte gleichgestellt werden können. Eine andere Behandlung des vorliegenden Sachverhalts sei nicht ersichtlich. Einer Einführung folgt das Urteil im französischen Original. (geändert)