Ticket-Ärger mit dem Finanzamt nach deutschem CL-Misserfolg : Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 2.März 2018; 5 K 2508/17

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Bibliographische Detailangaben
Erschienen in:Causa Sport
Veröffentlicht:14 (2018), 3, S. 307-310
Format: Literatur (SPOLIT)
Publikationstyp: Zeitschriftenartikel
Medienart: Gedruckte Ressource Elektronische Ressource (online)
Sprache:Deutsch
ISSN:1660-8399, 2813-7094
Schlagworte:
Online Zugang:
Erfassungsnummer:PU201906004460
Quelle:BISp

Abstract des Autors

In ihrer Einkommenssteuererklärung für 2015 erklärten gemeinsam veranlagte Eheleute bei den privaten Veräußerungsgeschäften die Anschaffung und Veräußerung von zwei Eintrittskarten für das Champions League (CL) -Finale 2015 in Berlin. Diese hatten sie, nachdem sie sich für einen entsprechenden Erwerb registriert hatten, über die offizielle UEFA-Website im April 2015 zugelost bekommen. Die Anschaffungskosten betrugen 330 EUR. Ursprünglich hatte der Ehemann geplant, das Finale zusammen mit seinem Sohn zu besuchen. Nachdem jedoch feststand, dass das Finale ohne deutsche Beteiligung stattfinden würde, entschlossen sich die Eheleute zum Verkauf der beiden Eintrittskarten über eine Ticketplattform. Der an die Eheleute ausbezahlte Veräußerungserlös abzüglich Gebühren betrug 2.907 EUR. Die Eheleute gingen in ihrer Einkommenssteuererklärung für 2015 von der Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts aus. Das Finanzamt erfasste im Einkommenssteuerbescheid für 2015 dagegen sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.577 EUR: Champions League-Finalkarten stellten keinen steuerbefreiten Gegenstand des täglichen Gebrauchs dar, weil sie eine Wertsteigerungskomponente enthielten. Da die Nachfrage nach Champions League-Finalkarten das Angebot extrem übersteige, handle es sich um Gegenstände, die von vielen als Spekulationsobjekt mit garantiertem Gewinn angeschafft würden. Das Finanzgericht war – im Ergebnis den Eheleuten folgend – dagegen der Ansicht, dass die Eintrittskarten als Wertpapiere zu qualifizieren seien und diese damit überhaupt nicht in den Anwendungsbereich der privaten Veräußerungsgeschäften fielen. Die Besteuerung von Wertpapieren sei seit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 abschließend den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet, dort falle der Gewinn aus der Veräußerung der Eintrittskarten aber unter keinen der insoweit enumerativ benannten Einkünfteerzielungstatbestände.