Sind Lootboxen Glücksspiel? : zu den glücksspielrechtlichen Aspekten der Beutekisten in Online-Games

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Bibliographische Detailangaben
Autor:Schippel, Robert
Erschienen in:Wettbewerb in Recht und Praxis
Veröffentlicht:64 (2018), 4, S. 409-411, Lit.
Format: Literatur (SPOLIT)
Publikationstyp: Zeitschriftenartikel
Medienart: Elektronische Ressource (online) Gedruckte Ressource
Sprache:Deutsch
ISSN:0172-049X, 1435-3059
Schlagworte:
Online Zugang:
Erfassungsnummer:PU201805003017
Quelle:BISp

Einleitung

Virtuelle Güter kommen in vielen Online-Games vor, wobei deren Erwerb z. B. mittels In-App-Käufen, vor allem im Rahmen von „Free-to-play“ bzw. „Freemium“-Geschäftsmodellen, für die meisten Nutzer von Online-Games ein bekanntes Phänomen sind. Ansonsten finanzieren sich solche „Freemium“-Online-Games nur noch durch die Einblendung von Werbung in den Spielen. Lootboxen (auch als virtuelle Beutekisten bezeichnet) sind virtuelle Kisten die virtuelle Gegenstände enthalten, die dann in einem Online-Game verwendet werden können. Hintergrund des zusätzlichen Erwerbs virtueller Güter ist der Wunsch vieler Spieler, Ausrüstungsgegenstände bzw. Fähigkeiten zu erlangen und um damit oder gerade deswegen Zeit zu sparen. Dabei geht es um unterschiedliche virtuelle Güter, wie Waffen, Werkzeuge oder Bodenschätze oder auch Vorteile in Online-Games, wie etwa taktische Vorteile eines Avatars oder eine Spielbeschleunigung.Im Regelfall stehen diese virtuellen Güter entweder dauerhaft als sog. „Non-Consumables“ (z. B.: Landkarten bzw. weitere Level) zur Verfügung oder das virtuelle Gut wird als „Consumable“ (z. B.: Spielwährung) mit der Benutzung verbraucht.
Allerdings wird im Gegensatz zu anderen virtuellen Gegenständen der Erwerb von Lootboxen,6) aufgrund zweier Merkmale in die Nähe des Glücksspielrechts gerückt. Erstens wird ein Element des Zufalls unterstellt, soweit der Spieler des Online-Games nach Zahlung eines Einsatzes (in Echtgeld oder Spielwährung) durch das Öffnen der virtuellen Kiste erfährt, welchen virtuellen Gegenstand er soeben erworben hat. Zweitens wird ein glücksspielrechtliches Element vermutet, weil der Erwerb einzelner herausragender virtueller Güter (mittels der virtuellen Beutekisten) von entsprechenden Wahrscheinlichkeiten in einem Online-Game abhängig ist.
Dieser Beitrag soll sich diesen virtuellen Beutekisten aus der glücksspielrechtlichen Perspektive widmen.