«Freeclimbing» - Begriffsklärung und die (Versicherungs-)Folgen : Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. November 2016; 7 Ob 191/16p
Gespeichert in:
Erschienen in: | Causa Sport |
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Veröffentlicht: | 2017, 1, S. 58-61 |
Format: | Literatur (SPOLIT) |
Publikationstyp: | Zeitschriftenartikel |
Medienart: | Elektronische Ressource (online) Gedruckte Ressource |
Sprache: | Deutsch |
ISSN: | 1660-8399, 2813-7094 |
Schlagworte: | |
Online Zugang: | |
Erfassungsnummer: | PU201709007960 |
Quelle: | BISp |
Abstract des Autors
Ist im Rahmen einer Unfallversicherung unklar, ob die Sportausübung, die zu Verletzungen geführt hat, von der Versicherungsdeckung erfasst ist, muss der Begriff der Sportart, bei welcher der Unfall geschah, allenfalls ausgelegt werden. Ist gemäß Unfallversicherungsvertrag das «Freeclimbing» ausgeschlossen und kommt es in einer Kletterhalle zu einem Unfall, liegt keine «Freeclimbing»-Aktivität im Sinne des Versicherungsvertrages vor. Die Auslegung des Begriffs «Freeclimbing» ergibt vielmehr, dass das gesicherte Klettern in einer Kletterhalle nicht unter diesen Terminus fällt. Dies hat der Oberste Gerichtshof Österreichs in einem Urteil vom 9. November 2016 (7 Ob 191/16p) festgehalten.