Eingangsstatement zur Podiumsdiskussion „Doping“: SKILEX INTERNATIONAL – 34. Kongress in Oberstdorf (10.-17. März 2007)

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Autor:Steinle, Franz
Erschienen in:FdSnow
Veröffentlicht:16 (2007), 31, S. 33-35
Format: Literatur (SPOLIT)
Publikationstyp: Zeitschriftenartikel
Medienart: Gedruckte Ressource
Sprache:Deutsch
ISSN:1864-5593
Schlagworte:
Online Zugang:
Erfassungsnummer:PU200808002254
Quelle:BISp

Abstract

Staatliche Anti-Doping-Gesetze und die Frage nach Schutzsperren bei erhöhten Hämoglobin-Werten sind die 2 Kernthemen des Artikels. Trotz der vom Deutschen Skiverband und allen deutschen Sportfachverbänden unterstützen Null-Toleranz-Politik gegen Doping, ist Verf. gegen ein staatliches Anti-Doping-Gesetz. Für die Hintermänner und Helfer beim Doping, die keiner Sportverbandsgerichtsbarkeit unterworfen sind, gibt es bereits strafrechtliche Bestimmungen im Betäubungs- und Arzneimittelgesetz. Einer strafrechtlichen Verfolgung der dopenden Sportler stehen jedoch folgende Gründe entgegen: die Unschuldsvermutung ist bei strafrechtlichen Sanktionen bis zu einem nicht immer einfach zu führenden Nachweis der individuellen Schuld aufrecht zu erhalten, während im WADA- und NADA-Code gemäß der „strict liability“ auch bei unverschuldetem Nachweis verbotener Wirkstoffe eine Strafe ausgesprochen werden kann. Ein Nebeneinander beider Gerichtsbarkeiten würde zudem zu unterschiedlichen Entscheidungen führen können. Dabei ist der Zeitaspekt der Entscheidungsfindung ein weiteres Problem, da eine staatliche Strafverfolgung nicht wie die Sportgerichtsbarkeit unmittelbare Strafen bzw. Disqualifikationen oder Wettkampfsperren aussprechen würde, sondern eher (geringe) Bewährungs- oder Geldstrafen. Zum 2. Thema seines Vortrages fordert Verf., dass die sportartspezifischen Hämoglobinobergrenzen einer sportartübergreifenden Handhabung weichen müssen, dabei jedoch aufgrund der von Mensch zu Mensch unterschiedlichen Hämoglobin-Konzentration individuelle Grenzwerte mittels hämatologischer Profile festzulegen sind. Amendt