Relativierung strafrechtlicher Handhabe bei polizeilicher Verfolgung von Hooligans

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Bibliographische Detailangaben
Erschienen in:Causa Sport
Veröffentlicht:2007, 2, S. 240-242
Format: Literatur (SPOLIT)
Publikationstyp: Zeitschriftenartikel
Medienart: Gedruckte Ressource
Sprache:Deutsch
ISSN:1660-8399, 2813-7094
Schlagworte:
Online Zugang:
Erfassungsnummer:PU200803000817
Quelle:BISp

Abstract

Behindert ein Hooligan die polizeiliche Verfolgung gewaltbereiter Fußball-"Fans", so ist eine griffige strafrechtliche Sanktionierung keineswegs garantiert. Ein 26-jähriger Schweizer hatte sich für zwei tatbeständlich erstellte Vorfälle im Zusammenhang mit Heimspielen des Grasshopper-Club Zürich strafrechtlich zu verantworten: Am 21. August 2004 entzog er sich nach der Partie einer Polizeikontrolle, indem er zunächst versuchte, sich aus dem Griff eines Polizeibeamten herauszufinden und alsdann davon rennen konnte, nachdem eine Drittperson dem Polizisten von hinten einen Schlag gegen den Rücken versetzt hatte; am 2. April 2005 hatte er nach einem Match einem Polizeibeamten, der einen flüchtenden Hooligan verfolgte, das Bein gestellt. Bereits der erstinstanzlich zuständige Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich stutzte die Strafanträge der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich massiv. Im Entscheid vom 18. April 2006 wurde der Hooligan der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gesprochen und mit einer Buße von CHF 2000 bestraft, bei vorzeitiger Löschbarkeit des Strafregistereintrages im Falle der Bewährung während einer einjährigen Probezeit. Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) wurde er freigesprochen.
Noch weiter von den Anträgen der Strafuntersuchungsbehörde entfernte sich die ii. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urteil vom 12. Januar 2007; SB060507/U). Der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung war unangefochten geblieben und daher bereits in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsverfahren beschränkte sich auf die Frage der Strafzumessung. Mit obergerichtlichem Urteil vom 12. Januar 2007 wurde der Hooligan noch zu einer Buße von CHF 250 bei einer zweijährigen Bewährung verurteilt (womit die Buße nicht zu bezahlen ist). Die einschlägigen Aspekte der Strafzumessung durch das Obergericht im Urteil vom 12. Januar 2007, namentlich die Berücksichtigung der persönlichen Umstände, werden nachfolgend wiedergegeben. Daraus erhellt, dass auch bei der strafrechtlichen Beurteilung von Hooligans die gängige täterbezogene Betrachtungsweise gilt. Aus der Einführung (erweitert)