Voraussetzungen zur Kostenuebernahme der Hippotherapie durch die Krankenkasse als Einzelentscheidung

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Bibliographische Detailangaben
Autor:Strauss, Ingrid
Erschienen in:Therapeutisches Reiten
Veröffentlicht:19 (1992), 3, S. 18-19
Format: Literatur (SPOLIT)
Publikationstyp: Zeitschriftenartikel
Medienart: Gedruckte Ressource
Sprache:Deutsch
ISSN:0942-7546
Schlagworte:
Online Zugang:
Erfassungsnummer:PU199302062570
Quelle:BISp

Abstract

Die Hippotherapie steht noch nicht im Verordnungskatalog der Krankenkassen, da die Verhandlungen bezueglich ihrer Kosten und Wirtschaftlichkeit noch nicht abgeschlossen sind. Ihre Effektivitaet ist inzwischen allgemein anerkannt. Es liegen eine Reihe von Urteilen des Bundessozialgerichtes vor, in denen entschieden wurde, dass zur Physiotherapie auch die Hippotherapie gehoert; im Einzelfall kann sie eine ausreichende und zweckmaessige, das Mass des Notwendigen nicht ueberschreitende Massnahme zur Heilbehandlung sein. Die Zusammenarbeit mit den Krankenkassen hat sich derzeit folgendermaszen entwickelt: unter bestimmten Voraussetzungen wird im Falle der Einzelentscheidung die Gebuehr nach Ziffer 1c, Krankengymnastik, des Vertrages mit dem Zentralverband der Krankengymnasten uebernommen. Diese Verguetung entspricht der krankengymnastischen Einzelbehandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei Nachweis besonderer Weiterbildung des Krankengymnasten. Verf.-Referat (abgeaendert)