Rechtliche Aspekte bei Todesfällen und Sportverletzungen während der Sportausübung

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Bibliographische Detailangaben
Leiter des Projekts:Parzeller, Markus (Universität Frankfurt am Main / Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften / Institut für Sportwissenschaften / Arbeitsbereich Sportmedizin / Sport in Prävention und Rehabilitation, Tel.: 06104 971991)
Mitarbeiter:Raschka, Christoph; Banzer, Winfried; Schell, Thomas
Forschungseinrichtung:Universität Frankfurt am Main / Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften / Institut für Sportwissenschaften / Arbeitsbereich Sportmedizin / Sport in Prävention und Rehabilitation
Finanzierung:Eigenfinanzierung
Format: Projekt (SPOFOR)
Sprache:Deutsch
Projektlaufzeit:01/1996 -
Schlagworte:
Tod
Erfassungsnummer:PR019970105533

Zusammenfassung

Für den Arzt kann sich als Gutachter bei zivil- oder strafrechtlichen Auseinandersetzungen nach Sportverletzungen oder Sporttodesfällen oder als persönlich Betroffener beim Ausgleich eines Behandlungsfehlers jederzeit die Frage nach den rechtlichen Konsequenzen stellen. Ziel dieser Untersuchung ist die Darstellung von rechtlichen Problemen, mit denen der sportmedizinisch tätige Arzt konfrontiert werden kann. Insbesondere werden die unterschiedlichen Funktionen des Schmerzensgeldes, die letztendlich Einfluß auf dessen Höhe nehmen, anhand der Darstellung von Fällen mit sporttraumatologischen Bezügen erörtert. Ebenfalls werden Fragen der Haftung bei Sportverletzungen und Sporttodesfällen, beim Doping usw. nach medizinrechtlichen Kriterien untersucht.

(Zwischen)Ergebnisse

Bei Schmerzen oder körperlichen Entstellungen im Rahmen von Sportunfällen handelt es sich um sogenannte immaterielle Schäden, d. h. Schäden, die keine Vermögensschäden sind. Das BGB regelt in õ847 die Art und den Umfang des Schadensersatzes für immaterielle Schäden, das sogenannte Schmerzensgeld. Voraussetzung für den Anspruch auf Schmerzensgeld gem. õ 847 BGB ist die Verletzung des Körpers oder der Gesundheit durch eine unerlaubte Handlung. Zu den unerlaubten Handlungen können neben Verletzungen, die aus einer Überschreitung von durch Spielregeln gezogenen Grenzen (vorsätzliches Foulspiel) resultieren, auch Behandlungsfehler, z. B. eine nicht indizierte Freilegung der Nervenstränge in Höhe LWK 1 anläßlich einer Bandscheibenoperation mit resultierendem lumbalen Transversalsyndrom, oder Verstöße gegen die Aufklärungspflicht des Arztes, z. B. über mögliche Operationsrisiken. Die deutsche Rechtsprechung hat dem Schmerzensgeld unterschiedliche Funktionen zukommen lassen. Der Bundesgerichtshof greift bei der Begriffsbestimmung, der Genugtuungsfunktion auf das Schweizer Recht zurück. Die Genugtuung in Art. 47, 49 Obligationen des Schweizer Rechts beinhaltet eine Ausgleichs- und Bußfunktion und ist mit unserem Begriff des Schmerzensgeldes gleichzusetzen. Der Vorgänger dieses Rechtsgedankens entspricht der actio vindictam spirans, der "Klage der kochenden Rache". Mit der Ausgleichsfunktion soll eine Kompensation für die entgangene und beeinträchtigte Lebensfreude erreicht werden, während die Genugtuungsfunktion dem Gedanken Rechnung tragen soll, daß der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet, für das was er ihm angetan hat. Daneben werden noch präventive, abschreckende und überwindende Komponenten mit dem Schmerzensgeld verbunden. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Schmerzensgeldtabellen liefern grobe Anhaltspunkte für die Höhe des möglichen Schmerzensgeldes, das in Form von Einbezahlungen, Renten oder Kombinationen der beiden Formen zu zahlen ist.