Ethikanträge

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Bibliographische Detailangaben
Autor:Plessner, Henning
Erschienen in:Ze-phir
Veröffentlicht:23 (2016), 1 (Forschungsethik), S. 14-15
Format: Literatur (SPOLIT)
Publikationstyp: Zeitschriftenartikel
Medienart: Elektronische Ressource (online) Gedruckte Ressource
Sprache:Deutsch
ISSN:1438-4132, 1617-4895
Schlagworte:
Online Zugang:
Erfassungsnummer:PU201704002413
Quelle:BISp

Abstract des BISp

Die 1964 vom Weltärztebund verabschiedete Deklaration von Helsinki, die die ethischen Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen umfasst, wurde seitdem mehrfach aktualisiert und gilt in ihrer jeweils gültigen Fassung vor allem in der Medizin als unbedingt einzuhaltender Standard bei Untersuchungen am Menschen. Nach der Deklaration von Helsinki lautet die Antwort auf die Frage „Wann muss ein Ethikantrag gestellt werden?“: Jedes Mal, bevor man eine Studie mit bzw. am Menschen durchführt. Tatsächlich verlangen inzwischen auch viele der für die Sportwissenschaft relevanten wissenschaftlichen Fachzeitschriften, dass ein solcher Antrag erfolgreich gestellt wurde. Das bedeutet, wenn man in solchen Zeitschriften publizieren möchte, ist es unabdingbar, dass rechtzeitig ein Ethikantrag zum betreffenden Forschungsvorhaben gestellt wird. Das Postulat „vor jeder Studie“ gilt auf alle Fälle für Arbeiten mit medizinischem Bezug. Seit mehreren Jahren drängen aber wichtige Wissenschaftsorganisationen wie die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) darauf, dieses Postulat als Standard für alle Disziplinen gelten zu lassen, in denen Untersuchungen mit und am Menschen durchgeführt werden. Damit sind neben der Sportmedizin auch fast alle anderen Bereiche der Sportwissenschaft betroffen. Vor diesem Hintergrund behandelt Verf. folgende Fragen: 1. An wen ist ein Ethikantrag zu stellen? 2. Wie ist ein Ethikantrag zu stellen? 3. Wann sollte ein Ethikantrag gestellt werden? Hinsichtlich der letzten Frage stellt Verf. fest, dass eine ideale Forschungswelt seiner Meinung nach so aussähe, dass Ethikanträge nur dann gestellt würden, wenn Forscher und Forscherinnen sich unsicher sind, ob ihr Forschungsvorhaben in der Thematik und in der Prozedur nach den Ethikrichtlinien ihres Faches zulässig ist. In diesem Sinne hätte eine Ethikkommission viel mehr eine beratende als eine bewertende Funktion als bisher und ihre Hauptaufgabe bestünde darin, die Richtlinien sich jeweils verändernden Vorstellungen und Diskussionen innerhalb eines Faches über das „richtige“ Vorgehen anzupassen und zu kommunizieren. Unabhängig von der Debatte um die Notwendigkeit von Ethikanträgen sollte aber auf alle Fälle gelten: das Votum einer Ethikkommission kann und darf keinen Forscher und keine Forscherin davon entlasten, sich selbstverantwortlich mit den Ethikrichtlinien seines/ihres Faches bzw. seiner/ihrer Teildisziplin zu beschäftigen und sie entsprechend bei seinen/ihren Forschungstätigkeiten umzusetzen. Schiffer (unter Verwendung wörtlicher Textpassagen)