Programm zur Förderung von Habilitationen durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Autor:Wollny, Rainer
Erschienen in:Ze-phir
Veröffentlicht:1 (1994), 2 (Förderungsmöglichkeiten), S. 14-16
Format: Literatur (SPOLIT)
Publikationstyp: Zeitschriftenartikel
Medienart: Gedruckte Ressource Elektronische Ressource (online)
Sprache:Deutsch
ISSN:1438-4132, 1617-4895
Schlagworte:
Online Zugang:
Erfassungsnummer:PU201101000474
Quelle:BISp

Abstract

Von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) werden neben den bekannten Ausbildungs- und Forschungsstipendien seit 1991 im Rahmen des zweiten Hochschulsonderprogramms Sondermittel für die zusätzliche Förderung des Hochschullehrernachwuchses zur Verfügung gestellt, um Nachwuchswissenschaftlern/Nachwuchswissenschaftlerinnen nach der Promotion die Anfertigung einer Habilitationsschrift zu ermöglichen. Darüber hinaus werden auch die nach der Anfertigung der Habilitationsschrift anfallenden wissenschaftlichen Arbeiten gefördert, wenn diese nach der Habilitationsordnung erforderlich sind. Die finanzielle Förderung erfolgt durch ein (steuerfreies) Stipendium (z. B. Lebensalter 31 bis 34 Jahre: 3600 DM/Monat). Es kann aber auch ein Teilstipendium (mindestens 50 % des Vollstipendiums) gewährt werden, um die Arbeitszeit zu reduzieren, wenn ein Dienstverhältnis besteht, das nicht der Habilitation dient. Für besondere Personal-, Sach- und Reisemittel, welche der Durchführung des geplanten Forschungsvorhabens dienen, kann zusammen mit dem Antrag auf Gewährung eines Habilitationsstipendiums eine zusätzliche Sachbeihilfe beantragt werden. Diese werden jedoch nicht für Forschungsvorhaben an ausländischen Instituten vergeben. Wissenschaftlerinnen können für ihre Kinder (bis zum zwölften Lebensjahr) einen monatlichen Betreuungszuschlag beantragen (bei einem Kind: 300 DM, bei zwei Kindern: 400 DM, bei drei und mehr Kindern: 500 DM). In der Regel beträgt die Förderungsdauer für ein Vollstipendium zwei Jahre. Teilstipendien werden maximal für sechs Jahre gewährt. Grundvoraussetzung für die Antragsstellung ist eine qualifizierte Promotion und weitere wissenschaftliche Publikationen, durch welche die besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit nachzuweisen ist. Die genaue Beschreibung des geplanten wissenschaftlichen Forschungsvorhabens stellt einen entscheidenden Bestandteil des Stipendiumsantrags dar. Des Weiteren wird mindestens ein Gutachten eines Hochschullehrers/einer Hochschullehrerin zur Person des Antragstellers/der Antragstellerin und zum wissenschaftlichen Vorhaben gefordert. Für die fachliche Begutachtung der Anträge auf Gewährung eines Habilitationsstipendiums und einer Sachbeihilfe beauftragt die DFG in Abhängigkeit vom Forschungsgegenstand externe Gutachter/-innen aus den Mutterwissenschaften oder der Sportwissenschaft. Die Ablehnungsquote von Anträgen auf ein Habilitationsstipendium aus der Sportwissenschaft liegt nicht höher als bei anderen vergleichbaren Wissenschaftsgebieten. Schiffer (unter Verwendung wörtlicher Textpassagen)