Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses – Graduiertenstipendien in NRW

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Autor:Lüsebrink, Ilka
Erschienen in:Ze-phir
Veröffentlicht:4 (1997), 1 (Forschungstrends II), S. 20-22
Format: Literatur (SPOLIT)
Publikationstyp: Zeitschriftenartikel
Medienart: Gedruckte Ressource Elektronische Ressource (online)
Sprache:Deutsch
ISSN:1438-4132, 1617-4895
Schlagworte:
Online Zugang:
Erfassungsnummer:PU201012009461
Quelle:BISp

Abstract

Für eine ganze Anzahl von Promovierwilligen wird der Start in die Promotion von der Frage nach der Finanzierung dieses langwierigen und unsicheren Projekts begleitet. Diejenigen, die keine Stelle als wissenschaftliche Hilfskraft oder Mitarbeiterin innehaben, sind auf hochschulexterne Möglichkeiten der Finanzierung angewiesen. Vor diesem Hintergrund informiert Verf. über entsprechende Möglichkeiten. Dabei beschränkt sie sich auf die Graduiertenförderung des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Gesetz zur Förderung wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses des Landes Nordrhein-Westfalen (GrfG NW) wendet sich zunächst an „besonders qualifizierte wissenschaftliche und künstlerische Nachwuchskräfte, deren „wissenschaftliches Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten läßt“ (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 31 vom 11. Juli 1984, 363). Dabei existieren die beiden Möglichkeiten eines bzw. Abschlussstipendiums. Das Grundstipendium, muss bis spätestens ein Jahr nach Beendigung des Studiums bzw. der Ausbildung begonnen werden und läuft. über zwei Jahre. Das Abschlussstipendium schließt unmittelbar an eine mindestens zwei- und höchstens vierjährige Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft oder MitarbeiterIn an und umfasst einen Zeitraum von einem Jahr. Bei beiden Stipendien existieren darüber hinaus Verlängerungsmöglichkeiten. Die Höhe der Fördergelder liegt z.Zt. bei 1200,- pro Monat, ggf. erweitert durch einen Kinderzuschlag. Außerdem werden teilweise Mittel für Sach- und Reisekosten gewährt. Zusätzlich zu diesen Geldern hat das Wissenschaftsministerium neuerdings Extramittel zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses mit dem Schwerpunkt Frauen zur Verfügung gestellt. Diese sollen äquivalent zur Graduiertenförderung genutzt werden. Für Frauen existiert darüber hinaus eine dritte Förderungsmöglichkeit: die sog. Wiedereinstiegsstipendien des Landes NRW. Sie wenden sich an promovierte Frauen, die nach der Geburt eines Kindes einen Wiedereinstieg mit der Blickrichtung auf eine Habilitation planen. Die Gelder können dabei ebenfalls im Sinne von Stipendien eingesetzt werden oder aber auch in Anbindung an ein Hochschulinstitut z. B. in Form von Werkverträgen. Diese dritte Fördermöglichkeit hat sich jedoch in der Realität nicht bewähren können, da diese Adressatengruppe offenbar überhaupt nicht existiert. Entsprechend werden einerseits die Förderungsrichtlinien zur Zeit überarbeitet, andererseits werden die Gelder aktuell auch für Frauen genutzt, die sich erst promovieren wollen, also wiederum im Sinne der oben beschriebenen Graduiertenförderung. Ein bedenkenswerter Aspekt im Zusammenhang mit der Graduiertenförderung ist folgender: Obwohl ein Grundstipendium zumindest für zwei Jahre ähnliche finanzielle Mittel wie eine wissenschaftliche Hilfskraftstelle bietet – und zwar ohne den entsprechenden Arbeitsaufwand –, besteht ein Nachteil darin, dass die Anbindung an ein Institut fehlt, was durchaus negative Auswirkungen für den Fortgang des Arbeitsvorhabens haben kann. So gelingt der spätere Sprung in die Hochschule in aller Regel um so leichter, je stärker man bereits präsent gewesen ist und je mehr Kontakte zu verschiedenen Personen innerhalb der Hochschulen bestehen. Schiffer (unter Verwendung wörtlicher Textpassagen)