„Die Kontrollfunktion der Wissenschaft stärker betonen“: Der „Past“-Präsident der dvs im Interview

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Bibliographische Detailangaben
Autor:Schmidt, Werner
Erschienen in:Ze-phir
Veröffentlicht:10 (2003), 2 (Ethik - Gute wissenschaftliche Praxis in der Sportwissenschaft!?), S. 11-12
Format: Literatur (SPOLIT)
Publikationstyp: Zeitschriftenartikel
Medienart: Gedruckte Ressource Elektronische Ressource (online)
Sprache:Deutsch
ISSN:1438-4132, 1617-4895
Schlagworte:
Online Zugang:
Erfassungsnummer:PU201008006574
Quelle:BISp

Abstract

Prof. Schmidt war von 1999-2003 dvs-Präsident. In diesem Zeitraum wurden die „Berufsethischen Grundsätze für Sportwissenschaftler/innen“ auf den Weg gebracht und der Ethik-Rat als neues Organ der dvs eingeführt. Mit diesen Maßnahmen sollte Schmidt zufolge deutlich gemacht werden, welche Verantwortung der/die einzelne Wissenschaftler/in im Hinblick auf seine Untersuchungen hat – sowohl bezüglich des materiellen Aspekts als auch gegenüber Personen. Obwohl es z. B. bei der DFG seit einigen Jahren ebenfalls einen Ethik-Rat (sog. Ombudsman) gibt, an den sich jede(r) Wissenschaftler/in wenden kann, braucht man in der Sportwissenschaft ein zusätzliches Gremium, weil es in der Sportwissenschaft ganz spezifische Fragestellungen gibt, beispielsweise die Dopingproblematik oder den Hochleistungssport der ehemaligen DDR. Hier ist auch über die Veröffentlichung von Ergebnissen hinaus ein bestimmtes Verhältnis im Umgang mit den Daten gefordert. Die Sportwissenschaft hat es in der Regel stärker, als dies in anderen Wissenschaften der Fall ist, mit aktuellen Personen zu tun. Diese besondere Verantwortung in der Sportwissenschaft bedarf einer Reflexionsbasis, die verstärkt werden muss. Gerade für den wissenschaftlichen Nachwuchs ist der Punkt relevant, dass häufig Kollegen bei Berufungsverfahren mit dem Umgang der Wissenschaftler/innen untereinander nicht einverstanden sind. Hier sollten Schmidt zufolge bestimmte Kontrollinstanzen aufgebaut werden. So wurde der konkrete Vorschlag gemacht, dass bei der Erstellung vergleichender Gutachten der vergleichende Gutachter nicht nur die Namen der drei zu Vergleichenden kennen muss, sondern er muss in Kenntnis darüber gesetzt werden, welche Personen sich insgesamt beworben haben. Damit soll auch bei Berufungsverfahren eine größere Transparenz geschaffen werden und es soll darüber hinaus auch an die Verantwortungsbereitschaft der Einzelnen appelliert werden. Schiffer (unter Verwendung wörtlicher Textpassagen)