Ärztliche Schweigepflicht im Leistungssport

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Bibliographische Detailangaben
Autor:Striegel, Heiko
Erschienen in:Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin
Veröffentlicht:58 (2007), 11, S. 406-407, Lit.
Format: Literatur (SPOLIT)
Publikationstyp: Zeitschriftenartikel
Medienart: Elektronische Ressource (online) Gedruckte Ressource
Sprache:Deutsch
ISSN:0344-5925, 2627-2458
Schlagworte:
Online Zugang:
Erfassungsnummer:PU200806001646
Quelle:BISp

Abstract

Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gehört in besonderem Maße der Privatsphäre an, weshalb der Arzt über die in diesem Zusammenhang gewonnenen Kenntnisse gegenüber Dritten zu schweigen hat. Die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht stellt ein strafrechtlich und berufsrechtlich relevantes Verhalten dar und ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn eine Offenbarungspflicht oder Offenbarungsbefugnis des Arztes besteht. Eine Offenbarungspflicht kann sich aus gesetzlichen Regelungen ergeben. Eine Offenbarungsbefugnis kann dann bestehen, wenn der Patient den Arzt ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln von der Schweigepflicht entbindet. Darüber hinaus darf der Arzt auch dann die Schweigepflicht verletzen, wenn ein höherwertiges Interesse an der Offenbarung des Geheimnisses vorliegt. Diese Fallkonstellationen sind jedoch von der Rechtsprechung eng umgrenzt worden. Ärzte, die denselben Patienten behandeln, dürfen davon ausgehen, dass sie insoweit gegenüber ihren mitbehandelnden Kollegen von der Schweigepflicht entbunden sind. Auch bei der Behandlung von Sportlern ist der Arzt an die Schweigepflicht gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt die Funktion eines Verbands- oder Vereinsarztes ausübt oder als Arzt einer sportmedizinischen Untersuchungsstelle Tauglichkeitsuntersuchungen für Kadersportler durchführt. Verf.-Referat