Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfaehigkeit infolge eines Sportunfalls

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Bibliographische Detailangaben
Autor:Schnitzerling, Manfred
Erschienen in:Sportunterricht
Veröffentlicht:29 (1980), 2, S. 67-68
Format: Literatur (SPOLIT)
Publikationstyp: Zeitschriftenartikel
Medienart: Gedruckte Ressource
Sprache:Deutsch
ISSN:0342-2402
Schlagworte:
Online Zugang:
Erfassungsnummer:PU199209058997
Quelle:BISp

Abstract

Ein Drachenflieger stolperte beim Landen, wobei er einen komplizierten Bruch des rechten Unterschenkels erlitt. Er war deswegen ueber sechs Wochen arbeitsunfaehig. Sein Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung mit dem Hinweis, er habe die Arbeitsunfaehigkeit selbst verschuldet, da er einen gefaehrlichen Sport betrieben habe, dem er nicht gewachsen sei. Das Landesarbeitsgericht Muenchen folgte dieser Ansicht nicht und stellte als Leitsaetze heraus: 1) Eine Definition des Begriffes besonders gefaehrliche Sportart gibt es bisher nicht. 2) Die blosse Ausuebung einer nicht alltaeglichen Sportart ist noch nicht als besonders gefaehrlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu werden. 3) Entscheidend ist, ob die Ausuebung einer Sportart durch den einzelnen Sportler noch im vernuenftigen Rahmen, entsprechend seiner Leistungsfaehigkeit, steht. 4) Gefaehrlich wird die Ausuebung einer Sportart, wenn der Arbeitnehmer dabei Gefahren auf sich nimmt, die gemessen an seinem persoenlichen Koennen, keine einigermassen sichere Aussicht auf einen guenstigen Ausgang mehr zulassen. Vor allem der letztgenannte Punkt war im vorliegenden Fall zu verneinen. Schiffer