Der Schuelersportunfall - Rechtsfolgen fuer den Lehrer. 2. Teil
Autor: | Vieweg, Klaus |
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Erschienen in: | Sportunterricht |
Veröffentlicht: | 29 (1980), 1, S. 17-21, Lit. |
Format: | Literatur (SPOLIT) |
Publikationstyp: | Zeitschriftenartikel |
Medienart: | Gedruckte Ressource |
Sprache: | Deutsch |
ISSN: | 0342-2402 |
Schlagworte: | |
Online Zugang: | |
Erfassungsnummer: | PU198607005240 |
Quelle: | BISp |
Abstract
Ein Schuelersportunfall kann, wenn er sich fuer den Sportlehrer als Dienstvergehen darstellt, zu Disziplinarmassnahmen fuehren. Die praktische Bedeutung disziplinarrechtlicher Konsequenzen ist jedoch als gering einzustufen. Hinsichtlich der zivilrechtlichen Folgen eines Schuelersportunfalls fuer den Sportlehrer ist die gesetzliche Schuelerunfallversicherung zu beruecksichtigen. Durch Einbeziehung der Schuelersportunfaelle in die Regelungen der Reichsversicherungsordnung ist der Sportlehrer grundsaetzlich von einer Haftung gegenueber dem verletzten Schueler freigestellt. Die eigentliche zivilrechtliche Haftung des Sportlehrers besteht darin, dass er bei Vorsatz oder grober Fahrlaessigkeit in Regress genommen werden kann. Nach Einfuehrung der gesetzlichen Schuelerunfallversicherung ist allerdings sowohl die Gefahr einer Regressnahme als auch einer Verwicklung in ein zivilrechtliches Verfahren praktisch nicht mehr gegeben. Verf.-Referat